Banner-Gruppe-Hessen

Satzung des Vereins für Deutsche Spitze e.V.

.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit

(1)

Der Verein führt den Namen "Verein für Deutsche Spitze e.V. , er wurde 1899 gegründet und ist beim Amtsgericht Köln unter der Vereinsregisternummer 43 VR 4799 eingetragen.

.

(2)

Gerichtsstand ist Köln/Rh.

.

(3)

Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

.

(4)

Der Verein gliedert sich in Gruppen.

.

(5)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

.

(6)

Der Verein ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), der seinerseits Mitglied der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein verpflichtet sich ferner, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderung anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH, wählt der Verein unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtweg.

§ 2 Zwecke und Aufgaben des Vereins

(1)

Der Verein versteht sich als Rassehundezuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Der Verein überwacht und verbrieft die Reinrassigkeit der verschiedenen Varietäten Deutscher spitze (Standard Nr. 97, hinterlegt bei der F.C.I.) Er fördert deren Reinzucht, Verbreitung und Erhaltung. Er betreut zudem Rassen ausländischer Spitze, soweit ihm diese Betreuung vom VDH übertragen wurde.

.

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften

" Steuerbegünstigter Zwecke" § 51 ff der Abgabenordnung . Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Abs. 1 und mit den Mitteln des § 14 verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

.

(3)

Der Verein hat sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt:

.

(a)

Festsetzung und Vervollkommnung des Standards und der besonderen Rassekennzeichen der verschiedenen Varietäten Deutscher Spitze.

(b)

Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneter Zuchthunde und Zuchtberatung durch gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwartordnung.

(c)

Führung eines Zuchtbuches.

(d)

Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung der vom VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen.

(e)

Auswahl, Ausbildung, Schulung und Anerkennung der Spezialrichter für Deutsche Spitze. ( Das nähere regelt die VDH-Richterordnung)

(f)

Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflegen von Hunden.

(g)

Bekämpfung des Hundehandels.

(h)

Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

(i)

Unterstützung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Kynologie.

.

.

§ 3 Organe des Vereins

(1)

Organe des Vereins sind:

.

1. die Generalversammlung ( § 17)

2. der Hauptvorstand (§ 21)

3. der Beirat (§ 27)

4. der Ehrenrat (§ 28)

.

(2)

Bindungswirkung:

.

(a)

Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Hauptvorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht in Widerspruch mit dem Recht der F.C.I. und/oder dem Recht des VDH stehen.

(b)

Die Durchführung der Beschlüsse in den Gruppen obliegt dem Vorstand der Gruppe.

.

.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)

Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden.

(2)

Der Verein besteht aus vorläufigen Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Anschlussmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3)

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv oder passiv am Vereinsleben teilnehmen und die Interessen des Vereins fördern.

(4)

Anschlussmitglieder können nur sein: der Ehepartner eines ordentlichen Mitgliedes, die Kinder eines ordentlichen Mitgliedes oder die Eltern eines ordentlichen Mitgliedes, sofern sie nicht selber Züchter sind, oder Personen die mit einem ordentlichen Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben. Züchter müssen ordentliche Mitglieder sein.

(5)

Personen ( Mitglieder oder Nichtmitglieder ), die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (§11)

(6)

Die vorläufige Mitgliedschaft (§5 Abs.3 ) führt in der Regel zum ordentlichen Mitglied oder Anschlussmitglied.

.

.

§ 5 Erwerb der Haupt-, Anschlussmitgliedschaft

(1)

Jede unbescholtene Person kann Haupt- oder Anschlussmitglied werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Nicht geschäftsfähige Personen bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Mit dem Beitritt erklären die Mitglieder ihr Einverständnis, dass ihre persönlichen und vereinsmäßigen Daten gespeichert werden.

(2)

Haupt- und Anschlussmitglieder wählen bei welcher Gruppe sie geführt werden wollen. Bis zum Eingang dieser Entscheidung werden sie der Gruppe zugeordnet, die ihrem Wohnort am nächsten ist. Haupt- und Anschlussmitglieder können sich auch direkt beim Hauptvorstand führen lassen.

(3)

Mit dem Eingang der Aufnahmeerklärung bei einem Vorstandsmitglied einer Gruppe oder einem Hauptvorstands-Mitglied entsteht eine vorläufige Mitgliedschaft. Der Hauptkassierer lässt in den Vereinsnachrichten Name und Anschrift des vorläufigen Mitgliedes veröffentlichen. Wird innerhalb 4 Wochen nach der Veröffentlichung beim 2. (geschäftsführenden) Präsidenten von einem Mitglied des Vereins Einspruch gegen die Aufnahme erhoben, entscheidet der Hauptvorstand innerhalb 8 Wochen über die endgültige Aufnahme. Wird dem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, erfolgt die Mitteilung schriftlich. Ein nochmaliger Antrag muss zur endgültigen Entscheidung dem Beirat weitergeleitet werden. Der Grund für die Ablehnung wird schriftlich mitgeteilt.

(4)

Mitgliederrechte entstehen mit der endgültigen Aufnahme im Verein.

(5)

Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung und Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 anzuerkennen.

(6)

Mitgliedschaft in mehreren Gruppen ist möglich. Mitglieder zahlen in allen Gruppen Beitrag und genießen in Gruppenangelegenheiten sowohl das aktive wie passive Wahlrecht. Hinsichtlich der Stimmausübung in Hauptvereinsangelegenheiten muss schriftlich bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres beim geschäftsführenden Präsidenten erklärt werden, welcher Gruppe die Stimmanteile zugerechnet werden.

.

.

§ 6 Ausschluss von der Mitgliedschaft

(1)

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:

(a)

Personen, die einer vom VDH oder F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rassehundzucht oder des Hundesports angehören;

(b)

Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

(2)

Nicht als Hundehändler gilt, wer im Sinne des VDH lediglich Hobbyzucht betreibt. Die Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 a) des Tierschutzgesetzes steht der Annahme einer Hobbyzucht nicht entgegen.

(3)

Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.

(4 )

Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragsstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht schriftlich widerspricht. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. Beschließt der Hauptvorstand die Aufnahme des von einem anderen VDH-Mitgliedverein ausgeschlossenen Antragstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung Gegenvorstellung zum VDH-Ehrenrat erheben kann, der dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet.

Sätze 1 und 4 dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall, dass das Ausschlussverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 4 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben.

.

.

§ 7 Beendigung der Haupt- und Anschlussmitgliedschaft

(1)

Die Haupt- und Anschlussmitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2)

Beim Tode eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

(3)

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens ein Vierteljahr zuvor einem Mitglied der Vorstandschaft der Gruppe oder einem Mitglied des Hauptvorstandes gegenüber schriftlich ( Einschreiben ) erklärt werden.

(4)

Die Streichung erfolgt außer im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 , wenn die Beitragsforderung des Vereins nicht bis zum Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden waren, getilgt sind. Für sonstige Forderungen gilt eine Frist von 6 Monaten.

(5)

Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung, sobald der Hauptvorstand hiervon Kenntnis erlangt hat.

(6)

Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung auf schriftliche Weisung des Hauptvorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Ansprüche wird durch die Streichung nicht berührt.

(7)

Ausgeschlossen werden muss, wer

.

(a)

wissentlich falsche Angaben in Deckbescheinigungen oder Wurfmeldungen macht;

(b)

Ahnentafeln oder sonstige Urkunden des Vereins fälscht, wissentlich falsche Ahnentafeln oder ähnliche Urkunden unterschreibt oder in Verkehr bringt;

(c)

wissentlich Hunde an gewerbsmäßige Hundehändler oder -züchter oder an Personen, die einer vom VDH oder der FCI nicht anerkannten Rassehundeorganisation angehören, abgibt oder diesem Personenkreis Deckakte gewährt;

(d)

Tiere quält oder gequält hat;

.

(8)

Ausgeschlossen werden kann, wer sich grober Verstöße gegen die Satzung, gegen Ordnungen des Vereins oder des VDH oder gegen Belange des Vereins schuldig macht, sich unehrenhaft oder unsportlich verhält oder wer den Vereinsfrieden stört.

(9)

Ausgeschlossen werden kann, wer

.

(a) einen Richter oder Richteranwärter täuscht, grob beleidigt oder deren Urteil öffentlich ungebührlich kritisiert;

(b) Mitglieder grob beleidigt.

(10)

Geringere Verstöße kann der Hauptvorstand mit einem Verweis, einer befristeten Zuchtbuch- oder Ausstellungssperre, Enthebung oder Untersagung der Ausübung eines Ehrenamtes im Verein auf Zeit oder Dauer oder mit anderen geeigneten Maßnahmen ahnden.

.

.

§ 8 Ausschlussverfahren

(1)

Über den Ausschluss und über die Maßnahmen nach § 7 Abs. 7, 8, 9 und 10 entscheidet der Hauptvorstand. Er hat zuvor dem Mitglied die erhobenen Beschuldigungen schriftlich mitzuteilen. Dabei ist das Mitglied aufzufordern, sich binnen eines Monats seit Bekanntgabe zu den Beschuldigungen schriftlich zu äußern.

.

.

§ 9 Anrufung des Ehrenrates

(1)

Gegen die Entscheidungen des Hauptvorstandes nach § 6 und § 7 Abs. 7, 8, 9 und 10 kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang den Ehrenrat anrufen. über dieses Recht, die zu wahrende Frist und die zu beachtende Form ist das Mitglied mit der Entscheidung zu belehren.

(2)

Das weitere Verfahren regelt die Ehrenratsordnung.

(3)

 

Schaltflaeche Gruppe Hessen klein Schaltflaeche Gruppe Hessen klein