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Zuchtordnung

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§ 1. Allgemeines

Der Verein für Deutsche Spitze e.V. führt das Zuchtbuch für die durch Satzung und in Abstimmung mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) betreuten Rassen:

Deutscher Spitz in seinen Varietäten

  • Wolfsspitz (Keeshond)
  • Großspitz
  • Mittelspitz
  • Kleinspitz
  • Zwergspitz (Pomeranian)

sowie für den

  • Japan Spitz (Nihon Supittsu)
  • und den Volpino Italiano

Das Internationale Zuchtreglement der FCI, die Zuchtordnung des VDH und die Zuchtordnung des Vereins für Deutsche Spitze e.V. sind für alle Mitglieder verbindlich.

Die Zuchtordnung stellt eine rassespezifische Ergänzung der VDH-Rahmenzuchtordnung dar.


§ 2. Zuchtrecht

2.1 Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens.

2.2 Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme, die in allen Einzelheiten vom Hauptzuchtwart genehmigt werden muss.

2.3 Verkauf von belegten Hündinnen

Nach der Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter.


§ 3. Zuchtberatung und Zuchtkontrolle

Hauptzuchtwart und Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des Vereins für Deutsche Spitze e.V. zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung.

Näheres regelt die Durchführungsbestimmung "Zuchtwartordnung"


§ 4. Zucht

4.1 Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Deutschen Spitzen, Japan Spitzen und Volpino Italiano gezüchtet werden, die vom VDH (FCI) anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registrierbescheinigungen haben.

Voraussetzung für alle Zuchtmaßnahmen sind:

nationaler, wenn möglich internationaler Schutz eines Zwingernamens

Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11 Abs.1 Nr. 3a, die bei der Haltung von drei oder mehr Zuchthündinnen erforderlich ist.

bei Erstzüchtern eine Bestätigung des Zuchtwartes, dass für Deutsche Spitze, Japan Spitze und Volpino Italiano angemessene Aufzuchtbedingungen gewährleistet sind und der Züchter über angemessene Sachkunde verfügt. Diese Überprüfung ist im Abstand von jeweils 3 Jahren zu wiederholen und kann im Rahmen der Wurfabnahme durchgeführt werden.

4.1.1 Hündinnen dürfen nach zweimaligem Kaiserschnitt nicht mehr zur Zucht verwendet werden.

4.1.2 Hündinnen unter 2 kg dürfen nicht zur Zucht verwendet werden.

4.2 Wie aus 4.1 ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen.

Näheres regelt die Durchführungsbestrimmung zur Zuchtzulassung.

4.3 Zuchtalter zum Zeitpunkt des ersten Deckaktes:

Rüden 14 Monate

Hündinnen 15 Monate

Hündinnen dürfen nur bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht verwendet werden. Stichtag ist der Decktag. Für Rüden ist keine Grenze nach oben festgelegt.

4.4 Hündinnen aller Größenschläge dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben. Bei totgeborenen Würfen ist ein zweiter Wurf im Kalenderjahr zulässig. Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren.

4.5 Paarungen von Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Wurfgeschwistern, Vollgeschwistern und Halbgeschwistern sind nur nach vorheriger Genehmigung des Hauptzuchtwartes gestattet.

4.6 Verpaarungen der Größenschläge untereinander sind verboten.

Farbverpaarungen innerhalb der Größenschläge Kleinspitze bzw. Mittelspitze sind erlaubt zwischen schwarz und braun; orange, graugewolkt und andersfarbig.

Einfarbige schwarze, braune oder weiße Tiere die aus orangen, graugewolkten oder andersfarbigen Verpaarungen gefallen sind; weiße, orange, graugewolkte oder andersfarbige Tiere, die aus schwarzen oder braunen Verpaarungen stammen; sowie schwarze, braune, orange, graugewolkte bez. andersfarbige Tiere von weißen Eltern dürfen nur mit andersfarbigen Tieren verpaarte werden.

Farbverpaarungen innerhalb des Größenschlages Großspitz sind erlaubt zwischen schwarz und braun.

Bei Zwergspitzen sind alle Farbverpaarungen der lt. Standard zugelassenen Farben erlaubt.

4.7 Umschreibung von Zwergspitzen zu Kleinspitzen und von Kleinspitzen zu Zwergspitzen ist nicht erlaubt

4.8 Bei Wolfs- und Großspitzen ist zwingend vor der Zucht mittels röntgenographischer Untersuchung festzustellen, ob der Hund an einer Hüftgelenksdysplasie leidet. Die HD-Röntgung von Mittel-, Klein-, Zwerg- und Japanspitzen ist erwünscht.

Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zur Zuchtzulassung.

4.9 Mittelspitze, Kleinspitze, Zwergspitze und Japan Spitze müssen vor der Zuchtzulassung die PL-Untersuchung nachweisen.

Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zur Zuchtzulassung.

4.10 Zusätzliche Bedingungen für die Zucht mit ins Register eingetragenen Tieren:

Jede Paarung muss vorher vom Hauptzuchtwart genehmigt sein.

Paarungen dürfen nur zwischen einem ins Register und einem ins Zuchtbuch eingetragenen Tier erfolgen.

Nach erfolgter Genehmigung einer Verpaarung kann die nächste Verpaarung erst  genehmigt werden, wenn von:
3 Tieren = 1 Tier; 4 bis 6 Tieren = 2 Tiere; mehr als 6 Tieren = 3 Tiere auf einer Zuchtschau durch einen deutschen Spezialrichter des Vereins bewertet wurden.

4.11 Über Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen entscheidet der Hauptzuchtwart.


§ 5. Zwingernamen, Zwingernamensschutz

5.1 Der Zwingername ist Namensbestandteil des Hundes. Er wird beim Zuchtbuchamt beantragt und von diesem geschützt.

Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zum Zwingernamensschutz. 


§ 6. Deckakt

6.1 Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des Vereins für Deutsche Spitze e.V. erfüllen. Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen.

Der Halter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheinigung, die er dem Hündinnenbesitzer auszuhändigen hat.

6.2 Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des Vereins für Deutsche Spitze e.V. erfüllen. Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von 70 Tagen nach Deckakt mitzuteilen.

6.3 Die Kopien der Deckscheine sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Deckakt vom Hündinnenbesitzer an den Hauptzuchtwart zu schicken.

6.4 Rüdenhalter sind verpflichtet, über alle Deckakte ihrer Rüden Buch zu führen.


§ 7. Wurfabnahme

Die Züchter sind verpflichtet, jeden Wurf innerhalb von 8 Tagen dem Zuchtwart ihrer Wahl anzuzeigen.

Die Züchter sind verpflichtet, jeden Wurf zur Abnahme und Eintragung zu bringen.

Die Züchter sind verpflichtet, dem zuständigen Zuchtwart, Gruppenvorsitzenden und dem Hauptzuchtwart jederzeit Einblick in ihren Zwinger zu gewähren und ihnen sowie dem Zuchtbuchführer jede gewünschte Auskunft zu geben.


§ 8. Zuchtbuch

Der Verein für Deutsche Spitze führt das Zuchtbuch für Deutsche Spitze, Japan Spitze und Volpino Italiano.

Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zur Zuchtbuch-/Registerführung.


§ 9. Zuchtgebühren

Die Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung des Vereins für Deutsche Spitze festgelegt.


§ 10. Verstöße

Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt dem Hauptzuchtwart und den Zuchtwarten des Vereins für Deutsche Spitze.

Bei erstmaligem Verstoß wird eine erhöhte Gebühr von EURO 154,00 zur Wurfeintragung erhoben.

Bei weiteren Zuchtverstößen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach dem ersten Verstoß wird eine erhöhte Gebühr von EURO 256,00 zur Wurfeintragung erhoben.

Darüber hinaus entscheidet der Hauptvorstand gemäß Satzung.


§ 11. Schlussbestimmungen

Jedem Züchter des Vereins für Deutsche Spitze e.V. steht diese Zuchtordnung in den Medien des Vereins für Deutsche Spitze e.V. zur Verfügung.

Der Züchter ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbständig zu unterrichten.

Diese Zuchtordnung mit Durchführungsbestimmungen tritt mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft und betrifft bezüglich der Zuchtzulassungsbestimmungen nur alle neu in die Zucht kommenden Hunde.


§ 12. Teilnichtigkeit

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.

Stand: 01.01.2011

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